Full text : 1989 (0033)

„m ?

Eignungsprüfungsordnung
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere
Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule
der Bildenden Künste —- Saar (EignungsprüfungsO Freie
Kunst und Design)

Vom 29. Juli 1989
(Amtsbl. S. 1133)
Auf Grund des 8 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule
 der Bildenden Künste — Saar (Kunsthochschulgesetz
— KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106) verordnet
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft:

)

(1) Die Immatrikulation an der Hochschule der Bildenden
Künste — Saar ist unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen
 sowie den sonstigen Immatrikulationsvorausetzungen
 vom Bestehen einer Eignungsprüfung
abhängig.
(2) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der
Bewerber die für die gewählte Studienrichtung erforderliche
 Vorbildung und künstlerisch-kreative Eignung besitzt.

(3) Die Eignungsprüfung im Fachbereich Design gliedert
sich in
1. die Vorauswahl,
2. die praktische Prüfung,
3. die mündliche Prüfung

Vom Erfordernis der praktischen Prüfung im Fachbereich
Design kann befreit werden, wer an einer Hochschule oder
Akademie für Bildende Künste das Grundstudium erfolgreich
 abgeschlossen hat.

(4) Die Eignungsprüfung im Fachbereich Freie Kunst gliedert
 sich in
1. die Vorauswahl,
2. die mündliche Prüfung,
3. die praktische Prüfung.

Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt einen schrift-
            
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