„m ?
Eignungsprüfungsordnung
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere
Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule
der Bildenden Künste —- Saar (EignungsprüfungsO Freie
Kunst und Design)
Vom 29. Juli 1989
(Amtsbl. S. 1133)
Auf Grund des 8 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule
der Bildenden Künste — Saar (Kunsthochschulgesetz
— KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106) verordnet
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft:
)
(1) Die Immatrikulation an der Hochschule der Bildenden
Künste — Saar ist unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen
sowie den sonstigen Immatrikulationsvorausetzungen
vom Bestehen einer Eignungsprüfung
abhängig.
(2) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der
Bewerber die für die gewählte Studienrichtung erforderliche
Vorbildung und künstlerisch-kreative Eignung besitzt.
(3) Die Eignungsprüfung im Fachbereich Design gliedert
sich in
1. die Vorauswahl,
2. die praktische Prüfung,
3. die mündliche Prüfung
Vom Erfordernis der praktischen Prüfung im Fachbereich
Design kann befreit werden, wer an einer Hochschule oder
Akademie für Bildende Künste das Grundstudium erfolgreich
abgeschlossen hat.
(4) Die Eignungsprüfung im Fachbereich Freie Kunst gliedert
sich in
1. die Vorauswahl,
2. die mündliche Prüfung,
3. die praktische Prüfung.
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt einen schrift-