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Überleitung von Personal
(1) Die im Fachbereich Design der Fachhochschule des
Saarlandes tätigen Professoren werden, soweit sie nicht der
Fachrichtung Innenarchitektur angehören, mit der Errichtung
der Kunsthochschule nach Maßgabe einer Neuumschreibung
ihrer Dienstaufgaben Professoren an der Kunsthochschule.
Die Neuumschreibung ihrer Dienstaufgaben
wird vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
nach Anhörung des betroffenen Professors vorgenommen.
Im übrigen bleibt die beamten- und besoldungsrechtliche
Stellung der übergeleiteten Professoren unberührt.
(2) Das sonstige im Fachbereich Design der Fachhochschule
des Saarlandes hauptberuflich tätige Personal wird als
Personal der Kunsthochschule übernommen. Angestellte
und Arbeiter können nur mit ihrer Zustimmung übernommen
werden.
(3) $ 150 des Saarländischen Beamtengesetzes findet mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach Absatz 1! übergeleiteten
Professoren keine Anwendung mehr.
)
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Änderung des Universitätsgesetzes
8 115 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes
(Universitätsgesetz — UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl.
S. 609) wird wie folgt geändert:
Nummer | erhält folgende Fassung:
der Universitätspräsident und die Rektoren von
Fachhochschule, Musikhochschule und Kunsthochschule.“
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2. In Nummer 5 wird folgender Buchstabe d) angefügt:
„d} ein Professor, ein Student und ein künstlerischer
Mitarbeiter der Kunsthochschule,“
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.