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nimmt im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus,
Bıldung und Wissenschaft bis zur Bildung bzw. Bestellung
der entsprechenden Organe, Gremien und Funktionsträger
nach diesem Gesetz deren Aufgaben wahr; $ 51 bleibt
unberührt.
(2) Die Wahlen zum Senat und den Fachbereichsräten sind
auf der Grundlage einer vorläufigen Wahlordnung nach 8 9
Abs. 3 bis spätestens zum 1. Oktober 1990 durchzuführen.
Die Wahl des Rektors und des Prorektors ist unverzüglich
nach Beginn der Amtszeit der neugewählten Mitglieder des
Senats durchzuführen.
(3) Gründungsrektor und Gründungsprorektor bleiben bis
zur Bestellung eines Rektors und Prorektors im Amt. Der
vorläufige Verwaltungsleiter bleibt bis zur Bestellung eines
Verwaltungsleiters im Amt.
(4) Die Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz sind unverzüglich
zu erlassen.
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Gründungs- und Berufungsbeirat
(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
bestellt einen Gründungs- und Berufungsbeirat. Dieser
erstellt bis zur Bildung der Fachbereiche und des Senats die
Berufungsvorschläge; auf das Berufungsverfahren finden
$ 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, $ 27 Abs. 1 Satz 2, 4, 5 und
7 sowie $ 28 Abs. 1. 2 und 4 entsprechende Anwendung.
(2) Der Gründungs- und Berufungsbeirat hat durch die
Erarbeitung vorläufiger Studienpläne zu gewährleisten, daß
ein ordnungsgemäßes Studium zum Wintersemester 1989/
90 möglich ist. Er soll die nach diesem Gesetz zu erlassenden
Rechtsvorschriften der Kunsthochschule vorbereiten.
(3) Dem Gründungs- und Berufungsbeirat obliegen im
Studienjahr 1989/90 für den Zugang zum Fachbereich
„Freie Kunst“ die Aufgaben des Prüfungsausschusses nach
$ 43 Abs. 3. Für den Zugang zum Fachbereich „Design“
obliegen im Studienjahr 1989/90 diese Aufgaben den nach
$ 52 Abs. 1 übergeleiteten Professoren. Die zu berufenden
Professoren sind an den Eignungsprüfungen beratend zu
beteiligen. Im Verhinderungsfall wird ein von ihnen oder
vom Gründungs- und Berufungsbeirat benannter Vertreter,
der die Einstellungsvoraussetzungen nach $ 25 erfüllt,
bestellt.