Full text : 1989 (0033)

Stellungnahme gegeben werden. Weisungen, durch die in
das Verwaltungsermessen der Kunsthochschule eingegriffen
wird, soll der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
 nur erteilen, wenn Öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche
 Ansprüche einzelner dies ihm geboten
arscheinen lassen.

(4) Kommt die Kunsthochschule innerhalb der gesetzten
Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann der
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft mit den in
8 47 Abs. 5 und 6 genannten Mitteln die Befolgung der
Weisung durchsetzen. Bei Gefahr im Verzug kann er die
Befugnisse der Kunsthochschule selbst ausüben.

7. Kapitel

Errichtung, Übergangs- und Schlußbestimmungen

S 49

Errichtung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Kunsthochschule
 errichtet.

(2) Mit Beendigung des Sommersemesters 1989 wird der
Fachbereich Design der Fachhochschule des Saarlandes
aufgelöst. Gleichzeitig werden die ihm bisher angehörenden
Studenten, mit Ausnahme der Studenten der Fachrichtung
Innenarchitektur, Studenten der Kunsthochschule; sie können
 ihr Studium nach der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung
 an der Kunsthochschule fortsetzen und beenden.


(3) Die Studenten der Fachrichtung Innenarchitektur bleiben
 Studenten der Fachhochschule; sie können ihr Studium
nach der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung fortsetzen
 und beenden.
(4) Bei den im Rahmen der Absätze 2 und 3 erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere bei Gewährleistung des erforderlichen
 Lehrangebots, haben sich Kunsthochschule und
Fachhochschule gegenseitig zu unterstützen.

X

{8}

Gründungsrektor, Fristen

(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
bestellt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
einen Gründungsrektor und Gründungsprorektor sowie
ginen vorläufigen Verwaltungsleiter. Der Gründungsrektor
            
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