Full text : 1989 (0033)

1.

und Wissenschaft anordnen, daß sie rückgängig gemacht
werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden
 sind. Kommt das zuständige Organ der Kunsthochschule
 einer Aufforderung des Ministers für Kultus, Bildung
 und Wissenschaft nach Satz 2 nicht nach oder schafft
es nach einer Beanstandung des Rektors nach $ 12 Abs. 4
keine Abhilfe, so kann der Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft den Beschluß aufheben oder die Maßnahme
 beseitigen.

(6) Werden rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt, so
kann der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
anordnen, daß die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen
 Beschlüsse gefaßt oder notwendige Maßnahmen
getroffen werden. Bei der Anordnung ist eine angemessene
Frist zu setzen, binnen derer der Pflicht nachgekommen
werden muß. Kommt das zuständige Organ der Kunsthochschule
 dieser Anordnung nicht rechtzeitig nach, so nimmt
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft die
erforderliche Handlung selbst vor. Er hört vorher den
Rektor.

(7) Wenn, soweit und solange die Befugnisse des Ministers
für Kultus, Bildung und Wissenschaft nach den Absätzen 5
und 6 nicht ausreichen, um den geordneten Gang der
Verwaltung der Kunsthochschule zu gewährleisten, kann
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft einen
Beauftragten bestellen, der die Aufgaben der Kunsthochschule
 oder einzelner ihrer Organe ganz oder teilweise
wahrnimmt.

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Fachaufsicht

(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
sorgt in Ausübung der Fachaufsicht dafür, daß die der
Kunsthochschule übertragenen Auftragsangelegenheiten
rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden.
(2) In Auftragsangelegenheiten hat der Minister für Kultus,
 Bildung und Wissenschaft die gleichen Informationsrechte
 wie in Selbstverwaltungsangelegenheiten ($ 47
Abs. 3).

(3) Für die Behandlung von Auftragsangelegenheiten kann
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft der
Kunsthochschule Weisungen erteilen. Vor der Erteilung
ainer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur
            
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