Full text : 1989 (0033)

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Recht:saufsicht

(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, daß die
Kunsthochschule Recht und Gesetz beachtet und ihre rechtlichen
 Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht). Der
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft kann mit
Mitteln der Rechtsaufsicht auch vorgehen, soweit Rechte
von Organen der Kunsthochschule oder mit eigenen Rechten
 ausgestatteten Organteilen durch organschaftliches
Handeln verletzt werden (Organaufsicht).

(2) Maßnahmen der Körperschaftsaufsicht sind an den
Rektor zu richten. Maßnahmen der Organaufsicht sind an
das Organ oder den Organteil zu richten, dessen Handeln
der Rechtsaufsicht unterzogen wird.

(3) Um seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft jederzeit
 über Angelegenheiten der Kunsthochschule unterrichten;
 er kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen,
mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten
und sonstige Unterlagen einsehen.
(4) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
darf eine jenseits des Informationsrechts nach Absatz 3
liegende Maßnahme der Organaufsicht erst dann treffen,
wenn der Rektor Gelegenheit hatte, das Handeln des
Organs oder Organteils nach $ 12 Abs. 4 zu beanstanden,
und wenn binnen angemessener Frist entweder der Rektor
eine Beanstandung abgelehnt oder unterlassen hat oder auf
seine Beanstandung hin Abhilfe nicht geschaffen wurde.
Von jeder Maßnahme der Organaufsicht ist der Rektor
zugleich mit der Eröffnung der Maßnahme gegenüber dem
betroffenen Organ oder Organteil in Kenntnis zu setzen.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn organschaftliches
 Handeln des Rektors Gegenstand der Organaufsicht
 ist.

{5) Die Rechtsaufsicht umschließt das Recht, Beschlüsse
oder Maßnahmen als rechtswidrig zu beanstanden. Die
Beanstandung enthält die Aufforderung, binnen einer vom
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft gesetzten
angemessenen Frist den Beschluß aufzuheben oder die
Maßnahme zu beseitigen. Beanstandete Beschlüsse oder
Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie
bereits ausgeführt, kann der Minister für Kultus, Bildung
            
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