Full text : 1989 (0033)

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S 41

Studium, Lehre und Prüfungen

Auf Studienreform, Studiengänge, Studienordnungen,
Lehrangebot, Regelstudienzeit, weiterbildendes Studium,
Studium an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs
des Hochschulrahmengesetzes, Studienberatung, Prüfungen
 und Prüfungsordnungen finden die jeweils für diese
Bereiche getroffenen Regelungen der $$ 83 bis 87 und $$ 89
bis 93 des Universitätsgesetzes nach Maßgabe der besonderen
 Aufgaben der Kunsthochschule sowie ihrer Personalstruktur
 entsprechende Anwendung.

Ss 42

Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender
 Abschluß erworben wird, verleiht die
Kunsthochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung.


(2) Auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule,
die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
 liegt, kann die Kunsthochschule für den berufsqualifizierenden
 Abschluß einen anderen als den in Absatz
 ] genannten Grad verleihen. Die Vereinbarung bedarf
der Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft.
(3) Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche sonstigen
Hochschulgrade verliehen werden. Die Hochschulgrade
werden Frauen, soweit möglich, in der weiblichen Form
verhehen.

4

Zugang und Einschreibung

(1) Zugang und Einschreibung für ein Studium im Bereich
der Freien Kunst setzen den Nachweis einer abgeschlossenen
 Schulausbildung, für ein Studium im Bereich Design in
der Regel den Nachweis der Fachhochschulreife oder der
allgemeinen Hochschulreife voraus.
(2) Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 1 wird
der Nachweis der erforderlichen Vorbildung und Eignung
für den gewählten künstlerischen Studiengang durch eine
Eignungsprüfung erbracht. Zur Durchführung der Eignungsprüfung
 bildet der zuständige Fachbereich einen Prüfungsausschuß.
 Das Nähere regelt der Minister für Kultus,
            
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