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(3) Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere
Aufgaben sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen in der Regel die Meisterprüfung
sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und
pädagogische Eignung,
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Abgeordnete Beamte
(1) Die Dienstgeschäfte eines künstlerischen Mitarbeiters
oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben können von
Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen
werden, die an die Kunsthochschule abgeordnet
sind. Der Beamte muß eine $ 30 Abs. 3 oder $ 31 Abs. 3
entsprechende Qualifikation nachweisen.
(2) Um die Abordnung ersucht der Rektor auf Antrag des
zuständigen Fachbereichs.
(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie
kann mit Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung
und Wissenschaft um höchstens zwei Jahre verlängert
werden.
Honorarprofessoren
(1) Zum Honorarprofessor der Kunsthochschule kann für
ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen
künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen den
Anforderungen entspricht, die nach $ 25 an die Einstellung
von Professoren gestellt werden. Der Honorarprofessor ist
berechtigt. die Bezeichnung „Professor“ zu führen.
(2) Die Bestellung zum Honorarprofessor erfolgt auf Vorschlag
des zuständigen Fachbereichs, zu dem der Senat
Stellung nimmt, durch den Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft. Dem Vorschlag muß eine Würdigung
der fachlichen pädagogischen und persönlichen Eignung
des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten
von Professoren des betreffenden Fachs eingeholt werden.
Die Gutachten sind dem Vorschlag beizufügen. :
(3) Im übrigen gilt $ 73 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 4 und 5
des Universitätsgesetzes entsprechend.