Full text : 1989 (0033)

zen, den Studenten Fachwissen und künstlerisch-prakiische
Fertigkeiten zu verinitteln und sie in der Anwendung künstlerischer
 Formen und Ausdrucksmittel zu unterweisen.
soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots
 erforderlich ist. Zu den Dienstleistungen zählt auch
die Unterstützung in künstlerischen Entwicklungs- und
Forschungsvorhaben. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten
 soll den künstlerischen Mitarbeitern auch Gelegenheit
 zu selbstbestimmter künstlerischer Arbeit gegeben
werden.

(2) Künstlerische Mitarbeiter werden, soweit sie nicht
befristet oder auf Dauer als Angestellte beschäftigt werden,
zu Beamten in der Laufbahn des Akademischen Rates im
Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.
Künstlerische Mitarbeiter werden nach Anordnung des
Fachbereichs oder der Einrichtung tätig, der ihre Stelle
zugeordnet ist; bei Zuordnung zum Fachbereich hat diese
Befugnis der Fachbereichsvorsitzende. Die Anordnungsbefugnis
 kann innerhalb des Fachbereichs oder der Einrichtung
 auch auf einen Professor übertragen werden.

(3) Einstellungsvoraussetzungen für künstlerische Mitarbeiter
 sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
 in der Regel der Nachweis der künstlerischen
Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium
und pädagogische Eignung.

S

3,

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten
 und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren oder künstlerische
 Mitarbeiter erfordert, kann diese hauptberuflich
tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen
werden. Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt im
Rahmen ihres Faches insbesondere die Vermittlung technisch-praktischer
 Fertigkeiten und Kenntnisse in den Werkstätten
 und Ateliers der Kunsthochschule sowie die Wartung
 von Einrichtungsgegenständen und Geräten.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie
nicht befristet oder auf Dauer als Angestellte beschäftigt
werden, zu Beamten in der Laufbahn des Technischen
Lehrers ernannt. Für die Einstellung von Technischen
Lehrern gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
für Technische Lehrer an beruflichen Schulen.
            
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