zen, den Studenten Fachwissen und künstlerisch-prakiische
Fertigkeiten zu verinitteln und sie in der Anwendung künstlerischer
Formen und Ausdrucksmittel zu unterweisen.
soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots
erforderlich ist. Zu den Dienstleistungen zählt auch
die Unterstützung in künstlerischen Entwicklungs- und
Forschungsvorhaben. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten
soll den künstlerischen Mitarbeitern auch Gelegenheit
zu selbstbestimmter künstlerischer Arbeit gegeben
werden.
(2) Künstlerische Mitarbeiter werden, soweit sie nicht
befristet oder auf Dauer als Angestellte beschäftigt werden,
zu Beamten in der Laufbahn des Akademischen Rates im
Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.
Künstlerische Mitarbeiter werden nach Anordnung des
Fachbereichs oder der Einrichtung tätig, der ihre Stelle
zugeordnet ist; bei Zuordnung zum Fachbereich hat diese
Befugnis der Fachbereichsvorsitzende. Die Anordnungsbefugnis
kann innerhalb des Fachbereichs oder der Einrichtung
auch auf einen Professor übertragen werden.
(3) Einstellungsvoraussetzungen für künstlerische Mitarbeiter
sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
in der Regel der Nachweis der künstlerischen
Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium
und pädagogische Eignung.
S
3,
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten
und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren oder künstlerische
Mitarbeiter erfordert, kann diese hauptberuflich
tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen
werden. Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt im
Rahmen ihres Faches insbesondere die Vermittlung technisch-praktischer
Fertigkeiten und Kenntnisse in den Werkstätten
und Ateliers der Kunsthochschule sowie die Wartung
von Einrichtungsgegenständen und Geräten.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie
nicht befristet oder auf Dauer als Angestellte beschäftigt
werden, zu Beamten in der Laufbahn des Technischen
Lehrers ernannt. Für die Einstellung von Technischen
Lehrern gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
für Technische Lehrer an beruflichen Schulen.