Full text : 1989 (0033)

ii

„Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen in der
weiblichen Form.“

20. 8 111 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1, und in
Satz 1 werden nach dem Wort „Gewerkschaften“
die Worte „und Berufsverbände“ eingefügt.
Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Spitzenorganisationen im Sinne des Absatzes
 1 sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften
 oder Berufsverbänden, die für die Vertretung
der Belange der Beamten im Geltungsbereich dieses
 Gesetzes erhebliche Bedeutung haben.“

9)

21. In $ 113 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der
Geschlechter Rechnung tragen.“

22. In $ 116 werden die Worte „8, 9, 16, 22, 27, 31, 32“
durch die Worte „16, 22, 31“ ersetzt.

23. S 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Landespersonalausschuß ist beschlußfähig,
wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.“

24. In 8 154 werden folgende Sätze angefügt:
„Die erste Verleihung eines Amtes als Richter gilt als
Anstellung im Sinne des $ 11 Abs. 1 Nr. 3. Mit der
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit kann dem
Richter ein seinem bisherigen Amt entsprechendes
Amt übertragen werden. Welche Ämter einander entsprechen,
 regelt der Minister des Innern im Einverneh:
men mit dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung.“


Artikel 2

Änderung des Saarländischen Richtergesetzes

$ 4 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1984
’Amıtsbl. S. 1329), wird wie folgt geändert:
            
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