ii
„Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen in der
weiblichen Form.“
20. 8 111 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1, und in
Satz 1 werden nach dem Wort „Gewerkschaften“
die Worte „und Berufsverbände“ eingefügt.
Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Spitzenorganisationen im Sinne des Absatzes
1 sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften
oder Berufsverbänden, die für die Vertretung
der Belange der Beamten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erhebliche Bedeutung haben.“
9)
21. In $ 113 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der
Geschlechter Rechnung tragen.“
22. In $ 116 werden die Worte „8, 9, 16, 22, 27, 31, 32“
durch die Worte „16, 22, 31“ ersetzt.
23. S 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Landespersonalausschuß ist beschlußfähig,
wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.“
24. In 8 154 werden folgende Sätze angefügt:
„Die erste Verleihung eines Amtes als Richter gilt als
Anstellung im Sinne des $ 11 Abs. 1 Nr. 3. Mit der
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit kann dem
Richter ein seinem bisherigen Amt entsprechendes
Amt übertragen werden. Welche Ämter einander entsprechen,
regelt der Minister des Innern im Einverneh:
men mit dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung.“
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Richtergesetzes
$ 4 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1984
’Amıtsbl. S. 1329), wird wie folgt geändert: