Full text : 1989 (0033)

und Wissenschaft, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung
 freigegeben wird.

(3) Nach Überprüfung durch die Kunsthochschule und
Freigabe durch den Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft sind die Stellen für Professoren öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muß das Fachgebiet
sowie Art und Umfang der von dem Professor zu erfüllenden
 Aufgaben beschreiben.

S

27

Berufungsvorschläge

(1) Für die Berufung von Professoren erstellt der zuständige
 Fachbereich einen Vorschlag und legt ihn, nachdem der
Senat hierzu Stellung genommen hat, dem Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft vor. Der Vorschlag soll
drei Namen enthalten. Mitglieder der Kunsthochschule
dürfen nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen
berücksichtigt werden. Es können auch Personen vorgeschlagen
 werden, die sich nicht beworben haben. Dem
Vorschlag muß eine eingehende Würdigung der fachlichen,
pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen
 sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt
sein. Hierfür sollen Gutachten auswärtiger Professoren und‘
Sachverständiger des betreffenden Fachs eingeholt werden.
Auf Verlangen des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft sind alle eingegangenen Bewerbungen mit
allen Unterlagen sowie den Gutachten vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der
zuständige Fachbereichsrat eine Berufungskommission.
Zwei Drittel der Mitglieder der Berufungskommission müssen
 Professoren sein. Der Berufungskommission gehören
mindestens an

I. drei Vertreter der Professoren,
2. ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und
3. ein Vertreter der Studenten
des Fachbereichs, in dem der Vorzuschlagende tätig werden
soll. sowie

4. ein Professor des anderen Fachbereichs oder einer
anderen Hochschule.
Die Vertreter nach Satz 3 Nr. 3 sind insbesondere zur
Feststellung der pädagogischen Eignung des Vorzuschlagenden
 zu hören: ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste
            
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