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Aufgaben nach $ 2 Abs. 4 und 7 wahrzunehmen und
auf Anforderung des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft oder für die Kunsthochschule Gutachten
zu erstatten, als Sachverständige tätig zu werden und
praktische Dienste zu erbringen.
(3) Art und Umfang der Aufgaben eines Professors
bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung nach
$ 22 Abs. I nach der Festlegung, die der Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft bei der Ernennung
schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht
unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen
Abständen.
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Dienstrechtliche Stellung der Professoren
(1) Die Professoren werden in der Regel zu Beamten auf
Lebenszeit ernannt.
(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere
zum Zwecke der Probe, für eine befristete Tätigkeit oder
für eine Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmä-Bigen
Arbeitszeit begründet werden. Die Vergütung entspricht
den für beamtete Professoren in den jeweiligen
Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft kann einem Professor,
der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht,
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Professor
an einer Kunsthochschule“ verleihen.
(3) Für Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine
akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden
aus der Kunsthochschule ohne den Zusatz „außer
Dienst (a. D.)“ geführt werden; auf Vorschlag der Kunsthochschule
kann der Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft die Weiterführung wegen Unwürdigkeit
untersagen. Satz 1 und 2 gilt für die Berufsbezeichnung
nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Professoren steht nach dem Eintritt in den Ruhestand
das Recht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur
Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
Ju
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind ne-