GEH A
4. Kapitel
Personal
Gemeinsame Vorschriften
(1!) Für den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
des hauptberuflichen künstlerischen Personals gilt
$ 51 des Universitätsgesetzes entsprechend.
(2) Professoren, die nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich
an einer Kunsthochschule als Professor oder in
einer vergleichbaren Funktion tätig waren, müssen eine
Probezeit von zwei Jahren ableisten; sie kann in begründeten
Ausnahmefällen auf ein Jahr abgekürzt werden. Im
übrigen findet auf die beamteten Professoren $ 50 Abs. I
bis 6 des Universitätsgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Für Nebentätigkeiten des hauptberuflich tätigen künstlerischen
Personals, das beamtet ist, gilt $ 52 des Universitätsgesetzes
entsprechend.
(4) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen
künstlerischen Personals gilt $ 50 Abs. 7 des Universitätsgesetzes
entsprechend.
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ZA
Dienstaufgaben der Professoren
(1) Die Professoren nehmen die der Kunsthochschule
obliegenden Aufgaben in der Lehre, in künstlerischen
Entwicklungsvorhaben und in der Forschung nach näherer
Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
Sie sind nach Maßgabe der näheren Ausgestaltung ihres
Dienstverhältnisses verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer
Fachgebiete in allen Studiengängen abzuhalten; in diesem
Rahmen haben sie zur Verwirklichung des von der Kunsthochschule
zu gewährleistenden Lehrangebots beizutragen.
(2) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren
gehört es auch,
sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung
zu beteiligen,
2. an der Selbstverwaltung mitzuwirken,
3. Hochschulprüfungen abzunehmen,