Full text : 1989 (0033)

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reichs oder der Fachbereiche ständig bereitgestellt werden
 müssen.
Die besonderen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz
 ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Professor
zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen
zugewiesenen Sachmittel.
(4) Errichtung, Aufgaben und Organisation von Besonderen
 Gliederungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 regeln im
Rahmen dieses Gesetzes die Grundordnung und Ordnungen
der Kunsthochschule, die der Senat auf Vorschlag oder
nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche mit Zustimmung
 des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft
erläßt.
In den Ordnungen sind insbesondere Regelungen über die
Leitung der Besonderen Gliederung zu treffen. Leiter einer
Besonderen Gliederung kann ein Kollegium oder eine Einzelperson
 sein. Besondere Gliederungen, an denen mehrere
Professoren tätig sind, sollen in der Regel durch eine
kollegiale, eine befristete oder eine kollegiale und befristete
Leitung verwaltet werden. Als Leiter oder als Mitglied einer
kollegialen Leitung einer Besonderen Gliederung kann nur
ain ihr angehörender hauptberuflicher Professor gewählt
oder bestellt werden. Im Falle einer befristeten Leitung ist
eine Amtszeit von mindestens drei Jahren vorzusehen. Bei
einer kollegialen Leitung ist ein Mitglied des Kollegiums
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen
(geschäftsführender Leiter).

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Verwaltungsleiter

(1) Der Verwaltungsleiter leitet die zentrale Verwaltung der
Kunsthochschule nach den Weisungen des Rektors. Er
unterstützt den Rektor und den Prorektor bei der Erledigung
 ihrer Aufgaben und ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Organe der Kunsthochschule und ihre Gliederungen
 haben dem Verwaltungsleiter in dessen Zuständigkeitsbereich
 Auskunft zu erteilen. Der Verwaltungsleiter ist zu
den Sitzungen des Senats unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Er hat das Recht, dort jederzeit das Wort zu
argreifen.
(3) Der Verwaltungsleiter wird im Benehmen mit dem
Senat und dem Rektor vom Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft bestellt.
            
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