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entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs
und ist deren Vorgesetzter, soweit sie nicht einer
Einrichtung des Fachbereichs mit eigener Leitung oder
einem Professor zugeordnet sind. Bei Entscheidungen nach
Satz 3 hat er insbesondere die Belange der Förderung des
künstlerischen Nachwuchses zu berücksichtigen.
(2) Der Fachbereichsvorsitzende wirkt darauf hin, daß der
Fachbereichsrat und die Einrichtungen des Fachbereichs
ihre Aufgaben wahrnehmen: und die dem Fachbereich
angehörenden Mitglieder der Kunsthochschule ihre Pflichten
erfüllen. Verletzen Beschlüsse des Fachbereichsrats
oder von Einrichtungen des Fachbereichs das Recht oder
bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der
Aufgaben des Fachbereichs oder der Kunsthochschule,
muß der Fachbereichsvorsitzende die erneute Beratung und
Beschlußfassung herbeiführen; das Verlangen nach nochmaliger
Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende
Wirkung. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet
er unverzüglich den Rektor.
(3) Der Fachbereichsvorsitzende wird vom Fachbereichsrat
aus dem Kreis der ihm angehörenden ‘hauptberuflichen
Professoren für zwei Jahre gewählt. Der Fachbereichsvorsitzende
soll von seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen
entlastet werden. Für den Fachbereichsvorsitzenden
wird ein Stellvertreter gewählt; für diese gelten die Sätze 1
nd 2 entsprechend.
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Besondere Gliederungen
(1) Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung
von Lehre und Forschung sowie für allgemeine praktische
Dienste unterhält die Kunsthochschule zentrale Einrichtungen,
soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe,
Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. Zentrale Einrichtungen
haben in der Regel eine eigene Leitung.
(2) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Einrichtung.
Sie umfaßt den gesamten Bestand der Kunsthochschule an
Literatur und sonstigen Informationsmitteln.
(3) Für ständige Aufgaben in Lehre und Forschung sollen
unter der Verantwortung eines oder der zwei Fachbereiche
besondere Einrichtungen (Institute) gebildet werden, wenn
die Aufgaben nur durch die Schaffung von derartigen
Einrichtungen angemessen wahrgenommen werden
können und
hierzu erhebliche Personal- und Sachmittel des Fachbeoa