Full text : 1989 (0033)

Steilungnahme bitter und diesen gegebenenfalls Vorschläge
zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen
kann sie deren Personalunterlagen einsehen.

(4) Die Frauenbeauftragte erstattet dem Minister für Kuitus,
 Bildung und Wissenschaft jährlich einen Bericht über
die Situation der Frauen an der Kunsthochschule. Die
Frauenbeauftragte kann die-zur Erstellung des Berichts
erforderlicher statistischen Angaben von den Organen und
Einrichtungen der Kunsthochschule erheben.
(5) Die Frauenbeauftragte soll aus dem Kreis der Mitglieder
 der Kunsthochschule nach $ 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bestellt
werden. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederbestellung
ist möglich. Die Frauenbeauftragte ist zur Ausübung ihres
Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu
entlasten. Der Beirat für Frauenfragen wählt aus seiner
Mitte eine Vertreterin für die Frauenbeauftragte.

}

Fachbereiche

(1) Die Kunsthochschule gliedert sich in die zwei Fachbereiche
 „Freie Kunst“ und „Design“. Sie sind die organisatorischen
 Grundeinheiten der Kunsthochschule. Organe des
Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Fachbereichsvorsitzende.


(2) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben
 der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:


die Einrichtung von Studiengängen vorzuschlagen,
Studienordnungen für diese Studiengänge zu beschlie-Ben
 und das den Studienordnungen entsprechende
Lehrangebor zu gewährleisten,
Prüfungsordnungen für Studiengänge zu beschließen
und Prüfungen durchzuführen,
Eignungsprüfungen durchzuführen,
die Lehre und die künstlerischen Entwicklungsvorhaben
 innerhalb des Fachbereichs zu koordinieren sowie
die Zusammenarbeit in der Forschung zu fördern

bei der Überprüfung einer freigewordenen Professorenplanstelle
 mitzuwirken,
            
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