mit beratender Stimme der Prorektor und der Verwaltungsleiter.
(4) Der Senat hat als Sachverständige zu hören:
i. die Frauenbeauftragte ın Angelegenheiten des $ 16,
einen Vertreter des Allgemeinen Studentenausschusses
in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums.
Darüber hinaus kann der Senat weitere Sachverständige
hören. Der Rektor bestimmt mit der Versendung der
Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige
zu hören sind.
(5) Bei der Wahl des Rektors und des Prorektors sowie bei
der Beschlußfassung über die Grundordnung treten als
Mitglieder des Senats alle Professoren sowie Vertreter der
Gruppe der Mitarbeiter und der Studenten hinzu (Großer
Senat). Die Zahl der Professoren, der Vertreter der Gruppe
der Mitarbeiter und der Studenten steht im Verhältnis fünf
zu zwei zu zwei. Entstehende Bruchteile bei der Zahl der
Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und der Studenten
werden bis 0.5 abgerundet und ab 0,51 aufgerundet.
5
Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgabe nach $ 2 Abs. 5
bestellt der Rektor eine Frauenbeauftragte. Zur Unterstützung
der Frauenbeauftragten bilder das Kollegium der
Frauen, die ein Wahlamt in der Selbstverwaltung innehaben,
den Beirat für Frauenfragen. Für die Bestellung der
Frauenbeauftragten macht der Beirat für Frauenfragen
einen Vorschlag, zu dem der Senat zu hören ist.
(2) Die Frauenbeauftragte berät den Rektor und die übrigen
zuständigen Stellen der Kunsthochschule in allen
Frauen betreffenden Angelegenheiten. Sie erarbeitet
gemeinsam mit dem Beirat für Frauenfragen Pläne zur
Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung
der Situation der Frauen (Frauenförderpläne); sie sind
dem Senat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Frauen, die an der Kunsthochschule wegen ihres
Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten,
können sich an die Frauenbeauftragte wenden.
Die Frauenbeauftragte kann die zuständigen Stellen um