Full text : 1989 (0033)

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im dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
 des Senats erhält. Einmalige Wiederwahl des Rektors
 ist zulässig. Abwahl ist ausgeschlossen. Das Nähere
regelt die Grundordnung.
(2) Der Rektor ist von seinen Dienstpflichten als Professor
angemessen zu entlasten. Er kann während seiner Amtszeit
kein anderes Wahlamt in Organen der Kunsthochschule
wahrnehmen.

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Prorektor

(1) Der Prorektor unterstützt und vertritt den Rektor bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Rektor kann dem
Prorektor bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, iın
denen er den Rektor ständig vertritt; er kann dem Prorektor
 allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(2) Der Prorektor wird auf Vorschlag des Rektors aus dem
Kreis der an der Kunsthochschule hauptberuflich tätigen
Professoren vom Senat auf jeweils vier Jahre gewählt und
dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft zur
Bestellung vorgeschlagen. $ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs.
2 gilt entsprechend.

5 15

Senat

(1) Der Senat ist zuständig für:
1. die Wahl des Rektors und des Prorektors,
2. die Beschlußfassung über die Grundordnung,
die Beschlußfassung über die sonstigen Ordnungen,
soweit nicht andere Gremien dafür zuständig sind,
sowie die Zustimmung zu Ordnungen der Fachbereiche,

die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags
 der Kunsthochschule sowie für die Verteilung
der Mittel nach Maßgabe des Kunsthochschulhaushalts,

die Zuweisung von Räumen,
die Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung
und Aufhebung von Besonderen Gliederungen, sowie
über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

die Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung
 von Zulassungszahlen,
            
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