Full text : 1989 (0033)

Be

(3) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Kunsthochschule,
 die der Zustimmung des Ministers für Kultus,
Bildung und Wissenschaft bedarf.

0

Öffentlichkeit

(1) Der Große Senat nach $ 15 Abs. 5 verhandelt öffentlich.
 Die Öffentlichkeit kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen
 werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
des Senats.

(2) Die übrigen Gremien der Kunsthochschule tagen grundsätzlich
 nichtöffentlich. Sie können mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln Öffenlichkeit herstellen, soweit rechtliche
Gründe nicht entgegen stehen oder schutzwürdige Belange
der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Die Öffentlichkeit
 kann auf die Mitglieder der Kunsthochschule oder
eines Fachbereichs beschränkt werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten
 werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt.
(3) Die Mitglieder von Gremien dürfen Mitglieder der
Kunsthochschule über die gefaßten Beschlüsse und deren
wesentliche Gründe unterrichten, soweit ‚nicht Schweigepflicht
 besteht. Schweigepflicht besteht bei allen in nichtöffentlicher
 Sitzung behandelten Angelegenheiten nach
Absatz 2 Satz 4 oder wenn die Pflicht zur Verschwiegenheit
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln besonders beschlossen
worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch
die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein; sie besteht
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in dem Gremium
Fort.

3. Kapitel

Aufbau und Organisation

8 11 -
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Kunsthochschule sind der Rektor und
der Senat.

3

‚2

Aufgaben des Rektors

(1) Der Rektor leitet die Kunsthochschule. Er nimmt alle
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kunsthochschule nach
Maßgabe dieses Gesetzes wahr. Er vertritt die Kunsthoch-
            
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