314 —
Stimmrecht und besondere Mehrheiten
(1) Sonstige Mitarbeiter, die einem Gremium angehören,
wirken an Entscheidungen, die Kunstausübung, künstlerische
Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre oder die
Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend
mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der
Berufung von Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie
entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen
und über besondere Erfahrungen im jeweiligen
Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende des Gremiums zu
Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.
(2) Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische
Entwicklungsvorhaben, Forschung oder die Berufung von
Professoren unmittelbar berühren, sowie die Wahl der
Fachbereichsvorsitzenden und deren Stellvertreter bedürfen
außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem
Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein
Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande,
so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem
Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufsvorschlägen
ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Berufungsvorschlag
als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
Wahlen, Wahlzeit
(1) Die Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte
werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt und in
der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl
gewählt. Von der Verhältniswahl kann abgesehen
werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von
Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist.
Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung
des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen
für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Allen
Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu
geben.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine
bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen
zwei Jahre.