und 2 haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung
der Kunsthochschule mitzuwirken. Die Übernahme
eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Mitglieder der
Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung
wanrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung
auf Fachbereichsebene angehören, das für Personalangelegenheiten
zuständig ist.
(2) Die Mitglieder von Gremien sind ungeachtet ihrer
Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach $ 7 Abs. 1 dem
Gesamtwohl der Kunsthochschule verpflichtet. Sie sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer
Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
Zusammensetzung der Hochschulgremien
(1) Für die Vertretung im Senat und den Fachbereichsräten
bilden
l. die Professoren,
die künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für
besondere Aufgaben und die sonstigen Mitarbeiter
(Gruppe der Mitarbeiter) und
3. die Studenten
jeweils eine Gruppe. In der Wahlordnung ist zu regeln, daß
die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 zahlenmäßig
untereinander in einem angemessenen Verhältnis vertreten
sind.
(2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder in der
Kunsthochschule bestimmen sich nach der fachlichen Giliederung
der Kunsthochschule, den Aufgaben der Gremien
sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung
und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die
antsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder
nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.