Full text : 1989 (0033)

dik sowie Bewertung der Ergebnisse und deren Verbreitung.
 Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen
 künstlerischer Entwicklungsvorhaben, und der Forschung
 sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation
 des Betriebes, die Förderung und Abstimmung von
Vorhaben und die Bildung von Schwerpunkten beziehen;
sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.


(4) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu
erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von
Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische
 Gestaltung sowie das Recht‘ auf Äußerung künstlerischer
 oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse
der zuständigen Organe der Kunsthochschule in Fragen der
Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation
 des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung
 von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie
dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(5) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der
Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie
Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines
Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen,
 sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer
und wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen
 Organe der Kunsthochschule in Fragen des Studiums
sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und
ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes
 und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Studiums beziehen,

(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten
 Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die
Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die
Jas Zusammenleben in der Kunsthochschule ordnen.

Ordnung des Hochschulwesens

Die Kunsthochschule arbeitet mit den anderen staatlichen
Hochschulen des Saarlandes nach Maßgabe des 10. Kapitels
 des Universitätsgesetzes zusammen. Die Hochschulreform
 ist eine gemeinsame Aufgabe der in Satz ] genannten
Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.