dürfnisse ausländischer Studenten
(4) Die Kunsthochschule trägt zur regionalen Entwicklung
bei. In diesem Rahmen leistet sie praktische Dienste, insbesondere
die Beratung und Begutachtung von kulturellen
Entwicklungsvorhaben des Landes. Sie arbeitet mit anderen
kulturellen Einrichtungen im Saarland, insbesondere
mit der „Stiftung Saarländischer Kulturbesitz“ und der
„Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“
zusammen.
(5) Die Kunsthochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben, insbesondere bei der Nachwuchsförderung, auf
die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit
und auf die Vermeidung von Nachteilen für
Frauen im Hochschulbereich hin.
(6) Die Kunsthochschule wirkt an der sozialen Förderung
der Studenten mit; sie berücksichtigt die besonderen
Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördert in ihrem
Bereich den Sport.
{7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben
dürfen der Kunsthochschule übertragen werden, wenn sie
mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
regelt die Übertragung solcher Aufgaben nach Anhörung
der Kunsthochschule durch Rechtsverordnung.
(8) Die Kunsthochschule unterrichtet die Öffentlichkeit
über die Erfüllung ihrer Aufgaben; hierzu soll sie insbesondere
Ausstellungen und Veranstaltungen ihrer Mitglieder
durchführen.
Freiheit von Kunst, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land stellt sicher, daß sich an der Kunsthochschule
Kunst, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können.
Diese Pflicht obliegt auch der Kunsthochschule und
ihren Organen.
(2) Die Freiheit der Kunstausübung umfaßt die Herstellung,
Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken.
Beschlüsse der zuständigen Organe der Kunsthochschule
sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht
beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit künstlerischer Entwicklungsvorhaben und
der Forschung umfaßt insbesondere Fragestellung, Metho-