Full text : 1989 (0033)

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nungshof des Saarlandes.
Das Land ist zuständig für die Planung und Durchführung
von Baumaßnahmen für Zwecke der Kunsthochschule.

(5) Die Kunsthochschule kann Gebühren und Beiträge
nach Maßgabe von Ordnungen, die der Zustimmung des
Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft bedürfen,
erheben. Für das Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
 Abschluß führt, werden keine Studiengebühren
 erhoben; Ersatzgelder für Lernhilfen können erhoben
werden.
(6) Die Kunsthochschule gibt sich eine Grundordnung, die
der Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft bedarf. Die Grundordnung wird vom Senat
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlossen.

(7) Die Kunsthochschule erläßt die sonstigen, zur Erfüljung
 ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen nach Maßgabe
 dieses Gesetzes.
(8) Die Grundordnung nach Absatz 6 sowie die Ordnungen
nach Absatz 7 sind im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes zu veröffentlichen.

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Aufgaben

(1) Die Kunsthochschule dient der Pflege der Bildenden
Künste und des Designs durch Lehre und Studium sowie
durch Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben.
Sie bereitet auf künstlerische Berufe und Tätigkeiten sowie
auf Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische
Fähigkeiten erfordert. Sie fördert den künstlerischen Nachwuchs.

(2) Die Kunsthochschule beteiligt sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten an der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung
 des an der Kunsthochschule tätigen Personals.

(3) Die Kunsthochschule fördert die internationale, insbesondere
 die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich;
 dies gilt vor allem für die Beziehungen zu französischen
 Hochschulen. Verträge im Bereich des Satzes 1
schließt der Rektor nach Anhörung des Senats mit Zustimmung
 des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft,
Die Kunsthochschule berücksichtigt die besonderen Be-
            
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