Full text : 1989 (0033)

DB

7. Kapitel

Errichtung, Übergangs- und Schlußbestimmungen
$ 49 Errichtung
$ 50 Gründungsrektor, Fristen
5 51 Gründungs- und Berufungsbeirat
$ 52 Überleitung von Personal
$ 53 Änderung des Universitätsgesetzes
S 54 Inkrafttreten

|. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

S 1

Rechtsstellung

(1) Die Hochschule der Bildenden Künste — Saar (Kunsthochschule)
 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und zugleich eine staatliche Einrichtung. Sie kann im
Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist
Saarbrücken.

(2) Die Kunsthochschule wird vom Land getragen. Sie
nimmt die ihr obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten
 wahr, soweit sie ihr nicht als Auftragsangelegenheiten
 zugewiesen sind; für die Selbstverwaltungsangelegenheiten
 gilt $ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Universitätsgesetzes,
 für die Auftragsangelegenheiten gilt $ 6 Abs. 2
Nr. 2 bis 4 des Universitätsgesetzes entsprechend. Der
Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.

(3) Die an der Kunsthochschule Beschäftigten stehen in
einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum
Land.

(4) Die Kunsthochschule hat eigenes Vermögen.

Der Haushalt der Kunsthochschule bildet im Landeshaushalt
 ein Kapitel im Einzelplan des Ministers für Kultus,
Bildung und Wissenschaft. Für das Haushalts-, Kassenund
 Rechnungswesen der Kunsthochschule gelten die allgemeinen
 gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso
gelten‘ die von der Landesregierung oder von einem Minister
 hierzu erlassenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.
 Die Prüfung der Haushaltsführung und der
Rechnungslegung der Kunsthochschule obliegt dem Rech-
            
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