— 254 —
Gesetz Nr. 1245
zur Förderung von Frauen und zur Anderung sonstiger
dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Mai 1989
(Amtsbl. S. 977)
Der Landtag des Saarlandes hat
sen, das hiermit verkündet wird:
folgendes Gesetz beschlos-Artikel
1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amts-51.
S. 201), wird wie folgt geändert:
In $ 7 Satz 2 werden die Worte „Die Landesregierung“
durch die Worte „Der Minister des Innern“ ersetzt.
In $ 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „mit
Zustimmung des Landespersonalausschusses“ durch
die Worte „im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern und dem Minister der Finanzen“ ersetzt.
S 9 wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Frauen sind, um Benachteiligungen auszugleichen,
bei Einstellungen und Beförderungen mindestens
entsprechend ihrem Anteil an gleich geeigneten
Bewerbern zu berücksichtigen, sofern nicht in
der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen. Dies gilt nicht bei der Einstellung in
einen Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung Voraussetzung
für die Ausübung eines Berufes außerhalb
des öffentlichen Dienstes ist.“
3)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie
folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Landesverwaltung kann die Landesregierung,
im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern allgemeine Ausnahmen zulassen.“