Full text : 1989 (0033)

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26. Februar 1986 (BGBl. | S. 328), ab. Danach wird das
Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt.
 Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem
1. Oktober 1987 aufgenommen haben und den Antrag auf
Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung vor dem 1. Oktober 1993 stellen, legen auch den
Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach
den Vorschriften der Approbationsordnung von 1971 ab;
auf Antrag können sie jedoch, sofern sie die Voraussetzungen
 erfüllen, nach dem 1. April 1990 auch nach den
Vorschriften dieser Verordnung zum Zweiten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung zugelassen und geprüft werden.


(2) Personen, die den Antrag auf Zulassung zum Ersten
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 1. April
1992 stellen, müssen den nach 8 6 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehenen
 Nachweis über die abgeleistete Famulatur nicht
erbringen.
(3) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorgeschriebenen
 Nachweise in 8 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3
der Approbationsordnung von 1971 und die Nachweise in
S 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 4 dieser Verordnung als
gleichwertig anzusehen.
(4) Das Landesprüfungsamt kann auf Antrag in den
Fällen, in denen die Universitäten die erforderlichen Lehrveranstaltungen
 nicht oder nicht in ausreichendem
Umfang anbieten können, auf die Vorlage der entsprechenden
 Nachweise nach 8 6 Abs. 3 Nr. 4 bei der Zulas-Sung
 zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
und nach 8 6 Abs. 4 Nr. 3 und 4 bei der Zulassung zum
Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung verzichten,
 wenn der Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungsabschnitten
 vor dem 1. April 1993 gestellt wird.

(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener
Prüfung, die gemäß den Vorschriften der Approbationsordnung
 für Apotheker von 1971 abgelegt wurden, werden bis
zum 30. Juni 1992 nach den gleichen Vorschriften abgejegt;
 danach gilt diese Verordnung auch für solche Wiederholungsprüfungen.
 Unbeschadet des Satzes 1 finden
schriftliche Wiederholungsprüfungen nach Satz 1 und
schriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung nach Maßgabe
 des 8 12 Abs. 2 Satz 1 statt; 8 10 Abs. 3 Satz 1 und
            
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