(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt
das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen
eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt
worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten
Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
(3) im Falle einer Anerkennung eine? Prüfung im Rahmen
eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der
Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die
Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. im Falle der
Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums
nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts
sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen
Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen
ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte
und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung
gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
(4) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Personen
können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in
Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.
(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf
Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen
1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in
dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie
eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die
eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium
bei einer Universität im Geltungsbereich dieser
Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt
des Landes zuständig, in dem der Antragsteiler
geboren ist. Ergibt sich hiemach keine Zuständigkeit,
So ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen
Zuständig.
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Übergangsvorschriften
(1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem
1. Oktober 1989 aufgenommen haben und den Antrag auf
Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung für eine vor dem 30. Juni 1991 stattfindende
Prüfung stellen, legen den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung nach den Vorschriften der Apprcbationsordnung
für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. |
S. 1377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom