Full text : 1989 (0033)

238 —

Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimatoder
 Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des
Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten
nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.

5 21

Approbationsurkunde

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen
Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde
 zuzustellen.

Fünfter Abschnitt

] Ergänzende Vorschriften,
Jbergangs- und Schlußbestimmungen

S 22

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes oder heimatliose Ausländer im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. |
S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes
 vom 13. Juni 1980 (BGBi. I S. 677), sind, rechnet das
Landesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene
 Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist,
ganz oder teilweise an

Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung
betriebenen verwandten Studiums,
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder
eines verwandten Studiums,
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf
die Ausbildung nach 8& 4 Abs. 1 Nr. 2.
            
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