Full text : 1989 (0033)

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i. Pharmazeutische Chemie,
Il. Pharmazeutische Biologie,
Il. Arzneiformenlehre,
IV. Pharmakologie und Toxikologie.

(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der
Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis
zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung
soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten
 dauern,

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten
 Prüfungsstoff abgestellt sein.

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Dritter Abschnitt
der Pharmazeutischen Prüfung
(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Pharmazeutische Praxis,
Il. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine
halbe und höchstens eine Stunde dauern.

(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15
jestgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung
ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des
Anothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Vierter Abschnitt
Die Approbation

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Antrag auf Approbation

(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker
 ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten,
in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen
 Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind
beizufügen
            
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