3 —
HA
8 14
Störung oder Täuschung
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer
Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine
Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen
Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission,
die betreffende Fachprüfung oder den
gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklären.
S 15
Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüjungen
in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische
Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte
bestanden sind.
(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt
werden.
(3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann
zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung
in einem Fach nicht bestanden, so ist der
gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.
(4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden,
ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht
bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach
erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.
(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind,
können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen
Prüfung nur in dem auf die erstmalige
Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden
Semester erworben werden.
(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der
Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet
die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der
Prüfling emeut an einer Ausbildung nach & 4 teilzunehmen
hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen.
Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die
Entscheidung schriftlich mit.