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holung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen
Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt
im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt.
Zur Teilnahme an der Wiederholung einer Schriftlichen
Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur
Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu
einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt der erfolgios abgelegten Prüfung liegt,
vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. $ 13
Ändet entsprechende Anwendung.
(3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens
sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin
zugestellt.
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Rücktritt und Versäumnis
(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist
ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des
Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die
Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt
mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt
den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von
mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so
gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt
die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen
Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von
dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen
oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die
Prüfung insoweit als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen
Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder
nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder
abbricht.
(3) Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß
Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden
Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt & 12 Abs. 2 entsprechend.