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den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer
mit Einverständnis des Prüflings gestatten,
bei den Prüfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Gründen
oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen
kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend
sein.
(6) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat
der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der
selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen.
Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung
der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten
zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von
allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission
sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach
Maßgabe des $ 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche
Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die
Note „ausreichend“ erhalten hat. Dem Prüfling sind die
Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag
bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling
das Ergebnis schriftlich mit.
Ss 12
Prüfungstermine
(1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die
schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich
dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des
Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden
in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Der Termin
für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
soll im 13. Monat nach dem Termin der letzten Fachprüfung
des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen
Prüfung liegen. Die Termine werden vom Landesprüfungsamt
im Benehmen mit der Prüfunagskommission festgelegt.
(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im
Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wieder-