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darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
{5) Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn
der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen
nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen
Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins
im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn
der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen
zutreffend beantwortet hat.
(6) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie
folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach
Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter
Prüfungsfragen erreicht. so lautet die Note
wenn er mindestens 75 vom Hundert,
wenn er mindestens 50, aber weniger als
75 vom Hundert,
„befriedigend“
wenn er mindestens 25, aber weniger als
50 vom Hundert,
wenn er die Mindestzahl, aber weniger als
25 vom Hundert
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend
beantwortet hat. Hat der Prüfling die für das Bestehen der
Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter
Fragen nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausreichend“.
(7) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch
das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling
unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note für den Prüfungsabschnitt
und die Noten für die einzelnen Fächer, die
Zahl der vom Prüfling in den einzelnen Fächern zutreffend
beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung
anzugeben.
Ss 11
Mündliche Prüfungen
(1) Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung werden vom Landesprüfungsamt
Prüfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitgliedem
und den Beisitzemn. Für den Vorsitzenden und die