Full text : 1989 (0033)

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abschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen
Prüfung werden wie folgt bewertet:
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

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Schriftliche Prüfungen

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Aufsichtsarbeiten
 schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten
 Antworten er für zutreffend hält.
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apotheker
 allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein
und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
{3) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüflingen
 dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung
 der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprütungsämter
 nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder
einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen
 für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen
 und der Antworten ist festzulegen, weiche Antwort als
zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können
 die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen
beziehen. öffentlich bekanntmachen.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüjungsämter
 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses
darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen
 des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese
Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensichtich
 fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestelit. Die vorgeschriebene
 Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen
($ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung
 der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 5 und 6
ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen.
 Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen
            
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