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abschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen
Prüfung werden wie folgt bewertet:
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.
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Schriftliche Prüfungen
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Aufsichtsarbeiten
schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten
Antworten er für zutreffend hält.
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apotheker
allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein
und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
{3) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüflingen
dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung
der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprütungsämter
nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder
einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen
für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen
und der Antworten ist festzulegen, weiche Antwort als
zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können
die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen
beziehen. öffentlich bekanntmachen.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüjungsämter
vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses
darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen
des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese
Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensichtich
fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestelit. Die vorgeschriebene
Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen
($ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung
der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 5 und 6
ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen.
Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen