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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind
folgende Noten zu verwenden:
„sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,
„gut“ (2) eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen
gerecht wird,
eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen
genügt,
eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
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(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich
aus dem Durchschnitt der Einzeinoten der Prüfungsfächer.
(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist
unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten,
Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die
Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
a) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit
zwei,
die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit
drei und
die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei
vervielfältigt.
Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen
Zahlen wird durch sieben geteilt.
(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote
für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die
zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermitteilte
Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen
10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungs-