Full text : 1989 (0033)

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Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind
folgende Noten zu verwenden:
„sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,
„gut“ (2) eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
eine Leistung, die in jeder Hinsicht
 durchschnittlichen Anforderungen
 gerecht wird,
eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen
 genügt,
eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen
 nicht mehr genügt.

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(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich
aus dem Durchschnitt der Einzeinoten der Prüfungsfächer.

(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist
unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten,
Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
 eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die
Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
a) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit
zwei,
die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit
drei und
die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei
vervielfältigt.
Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen
Zahlen wird durch sieben geteilt.

(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote
 für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die
zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermitteilte
 Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen
10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungs-
            
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