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Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt
spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen
Prüfung vorliegen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber
ein Grund vorliegt, der zur Versagung der
Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der
Voraussetzungen des & 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der
Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das
Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere
ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses,
verlangen.
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Versagung der Zulassung
(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu
versagen, wenn
der Prüfungsbewerber bis zu dem in $ 6 Abs, 2 genannten
Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht
stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt,
es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür
glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens
eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt
und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen
vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
2. der Prüfungsbewerber im Falle des & 6 Abs. 6 die
fehlenden Nachweise nicht fristgerecht nachreicht.
3. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt
werden darf.
(2) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu
versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der
Approbation als Apotheker wegen Fehiens einer der Voraussetzungen
des 8& 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der
Bundes-Apothekerordnung führen würde.
S
oe
Art der Prüfung
Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird
schriftlich, im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung mündlich geprüft.