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(3) Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten
Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums
oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im
Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen
nach & 22 angerechnet werden können, gilt, sofern eine
Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, 8 22 Abs. 5
entsprechend.
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Meidung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten
entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt
ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt
vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den
Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum
10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt
zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten
und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß
dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils
bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
{3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch
der Eltern, bei Verheirateten auch die
Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
geführten Familienstammbuch,
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, bei Zeugnissen,
die außerhalb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung erworben worden sind, auch der Anerken-Aungsbescheid
der zuständigen Behörde,
der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in
Fällen des 8 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von
zwei Jahren,
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die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche
Teilnahme an den in der Anlage 1 Teil B vorgeschriebenen
Seminaren nach Muster der Anlage 3.
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die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfoigreiche
Teilnahme an den in der Anlage 1 Teil C vorgeschriebenen
praktischen Lehrveranstattungen nach