Full text : 1989 (0033)

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(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger
 Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf
den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten.
 Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden,
 die seine Ausbildung fördern. Über die praktische
Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 5.

(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende
 an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen,
 in denen die in der Anlage 8 aufgeführten
Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde
führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch
oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die
diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die
Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen
 erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 6.
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen
 bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten
 Uriaubszeiten angerechnet.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Prüfungsvorschriften

3

5

Landesprüfungsamt

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte
 werden vor der nach Landesrecht zuständigen
Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
(2) Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprüfungsamt
 des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum
Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert
oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungsprüfungen
 sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem
der Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen
 von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund
zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt,
 bei dem die Zulassung beantragt wird, im
Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesprüfungsamt.

            
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