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Approbationsordnung für Apotheker
(AAppO)
Vom 19. Juli 1989
'RGBI.S. 1489)
Auf Grund des 8 5 der Bundes-Apothekerordnung vom
5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601), dessen Absatz 1 durch
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBl. |
S. 1106) neugefaßt und dessen Absatz 2 durch Artikel 1
Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I
S. 1077) eingefügt worden ist, sowie des 8 14 Abs. 3 der
Bundes-Apothekerordnung, der durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. | S. 645) geändert
worden ist, wird verordnet:
Die
Erster Abschnitt
pharmazeutische Ausbildung
&
Gliederung der Ausbildung
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer
Universität;
2. eine Famulatur von acht Wochen;
3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten
abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen
Prüfung werden abgelegt:
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie
von mindestens zwei Jahren,
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten
Abschnitts der Pnarmazeutischen Prüfung und einem
Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
2.
3
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten
Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden
praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.