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(1) Die Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester
erfolgt für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
und die nicht einbezogenen Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
für jedes Studienjahr des jeweiligen
Studiengangs unbeschadet der Regelungen in Absatz 2
und 3 bis zu der für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl,
soweit durch Abgänge Studienplätze frei geworden
sind.
(2) Ist die Zulassungszahl für Studienanfänger in einem
Studiengang unter Einbeziehung einer Schwundquote
erhöht worden, so erfolgt die Zulassung von Studierenden
höherer Fachsemester unbeschadet der Regelung in Abzatz
3 bis zu den Zulassungszahlen, die sich bei gleichmäßizer
Aufteilung des Schwundes auf die einzelnen höheren
Fachsemester ergeben.
(3) Im Studiengang Medizin gelten für höhere Fachseme
ster folgende Zulassungszahlen:
Studien-“Abschnitt
Fachsermmester
&.
(SS 90)
Vorklinischer Abschnitt
ze.
(WS 89/90)
4
{SS 90)
S. u. 6,
‚WS 89/90
u. SS 903
Klinischer Abschnitt
7. u. 8.
(WS 89/90
u. S5 903
9. u. 10
(WS 89/0
u. SS 90)
Anzahl
der
Studien-»Jätze
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ir
Kraft.
Saar rücKen, den 3. Juli 1989
Der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft
Prof. Dr. Breitenbach