Full text : 1989 (0033)

NG

Fällen, die keinen Aufschub zulassen, kann &r dem Universitätspräsidenten
Maßnahmen vorschlagen.
(5) Die Universitätsprofessoren, die Mitglieder des Beirates nach Absatz 4
sind, alternieren auf Vorschlag der Mitglieder in dem Vorsitz des Beirates.
Die Amtszeit des Vorsitzenden des Beirates beträgt vier Jahre. Stellvertreter
des Vorsitzenden ist dessen jeweiliger Amtsvorgänger. Die Amtszeit des
Stellvertreters beträgt vier Jahre. Der Stellvertreter wird erstmals von den
Mitgliedern des Beirates benannt.
Die Dienstaufgaben der betroffenen Professoren werden entsprechend erweitert.


S

2

Stellt der Minister des Innern ein Ereignis mit nicht unerheblichen radiologischen
 Auswirkungen oder den Katastrophenfail fest, so ist abweichend von
81 Abs. 2 S. 1 bis zur Aufhebung dieser Feststellung der Vorsitzende des
Beirates der Leiter der Zentralen Einrichtung. Der Dienstverkehr (Anweisungen,
 Berichte) geht in diesem Fall unmittelbar vom Leiter der Zentralen
Einrichtung zum Minister des Innern. Universität und Universitätskliniken
sind in diesem Fall verpflichtet, der Zentralen Einrichtung Personal- und
Sachmittel nach Anforderung des Leiters der Zentralen Einrichtung zur Ver-FÜgung
 zu stellen.

&
w}

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Veröffentlichung im Dienstblatt der

Saarbrücken, 8. Dezember 1929

Der Universitätspräsident
Prof. Dr. Richard Johannes Meiser
            
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