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Ordnung
für die Radioaktivitätsmeßstelle der Universität
Vom 14. Juni 1989
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von $ 48 Abs. 1 in
Verbindung mit 8 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des
Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609)
folgende Ordnung für die Radioaktivitätsmeßstelle der Universität beschlossen,
die nach Zustimmung durch den Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
hiermit verkündet wird:
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(1) Zur Erfüllung der der Universität mit Veordnung des Ministers für Kultus,
Bildung und Wissenschaft vom 23.08.1989 (Amtsbl. S. 1353) übertragenen
Aufgaben errichtet die Universität als Zentrale Einrichtung gemäß 8 46
Abs.1 UG eine „Radioaktivitätsmeßstelle der Universität“. Sie untersteht
dem Universitätspräsidenten.
2) Der Universitätspräsident bestellt den Leiter der Zentralen Einrichtung. Er
erläßt Richtlinien und Einsatzpläne, die den Leiter binden.
'3) Soweit ihre Aufgaben nicht durch Gesetz und Rechtsverordnungen des
Bundes und des Landes abschließend geregelt sind, wird zur Beratung des
Universitätspräsidenten und der Zentralen Einrichtung ein Beirat errichtet.
Er hat insbesondere die Aufgabe, dem Universitätspräsidenten detaillierte
Einsatzpläne für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben im Falle von
Ereignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen vorzuschlagen.
regelmäßige Berichte des Leiters entgegenzunehmen und Anregungen
zu geben.
(4) Mitglieder des Beirats sind:
— der Strahlenschutzbevollmächtigte des Universitätspräsidenten,
der Strahlenschutzbeauftragte des Landeskrankenhauses Homburg,
ein Professor der Biophysik und Physikalische Grundlagen der Medizin,
der Direktor der Abteilung für Nuklearmedizin der Radiologischen Klinik
Sowie
fünf Vertreter des Landes.
Der Vorsitzende des Beirates kann den Leiter der Zentralen Einrichtung jederzeit
um Auskunft über die Arbeit der Zentralen Einrichtungen bitten. In