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N Ordnung
zur Anderung der Promotionsordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität desSaarlandes
für die Promotion zum Doktor des Rechts
Vom 15. Februar 1989
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von $ 5 Abs. 1 des Saarländischen
Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) folgende
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für die Promotion zum Doktor des
Rechts in der Fassung vom 22. Oktober 1986 (Dienstbl. S. 150) beschlossen.
die nach Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschafl
hiermit verkündet wird.
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes für die Promotion zum Doktor des
Rechts in der Fassung vom 22. Oktober 1986 wird wie folgt geändert:
In 8 4 Abs. 1 wird als Satz 2 hinzugefügt:
„Entscheidungen über Gleichwertigkeit von Graden und Prüfungen und
über die Bewertung von Prüfungsleistungen trifft der Promotionsausschuß“.
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8 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Der Bewerber ist auch zuzulassen, wenn er die Erste oder Zweite Juristische
Staatsprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit der
Note „befriedigend“ (eine in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entsprechende Leistung) bestanden und danach an zwei Seminaren
aus unterschiedlichen Fachrichtungen bei verschiedenen Universitätsprofessoren
des Fachbereichs erfolgreich teilgenommen und
in jedem dieser Seminare ein schriftliches Referat mit je eigenständige!
Thematik zur Diskussion gestellt hat, das mindestens mit der Note „gut‘
leine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende
Leistung) bewertet worden ist. Die Feststellung der Voraussetzunger
nach Satz 1 trifft der Promotionsausschuß.“