Full text : 1989 (0033)

H41

I!. Diplomprüfung

8 19
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder
von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik oder eine andere
gleichwertige Vorprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen.
[2) Die Zulassung zur Diplomprüfung soll mit gleichzeitiger Meldung zur ersten
 Fachprüfung im sechsten Semester beantragt werden. Die Meldung zur
letzten Fachprüfung soll vor Ablauf des zehnten Fachsemesters erfolgen.

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Umfang und Zulassungsvoraussetzungen
[1) Die Diplomprüfung besteht aus zehn Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Innerhalb der Diplomprüfung kann die Zulassung zu jeder Fachprüfung
gesondert beantragt werden.
(3) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus
1. den Abschluß der berufspraktischen Tätigkeit von insgesamt 26 Wochen,
 nachzuweisen durch eine Bescheinigung des Beauftragten für
Praktikantenangelegenheiten,
2. die erfolgreiche Teilnahme an vier Praktika aus dem Bereich der Elektrotechnik,
 nachzuweisen durch die Vorlage von Scheinen,
3. den erfolgreichen Abschluß einer etwa dreimonatigen Studienarbeit aus
dem Gebiet eines Pflicht- oder Wahlpflichtfaches der gewählten Studienrichtung,
 nachzuweisen durch die Vorlage eines benoteten
Scheins. & 23 Abs. 2 gilt entsprechend,
die erfolgreiche Teilnahme an allen Fachprüfungen iin den Pflichtfächern
gemäß 8 21 Abs. 1 Nr. 1.

2

8 21
Fachprüfungen

(1) Die Fachprüfungen erstrecken sich für jede der drei Studienrich
            
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