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Zulassungsvoraussetzungen
11) Die Zulassung zur Klausurarbeit in Höhere Mathematik I und Il setzt voraus,
daß die Übungsscheine zu Höhere Mathematik | und II vorliegen. Die
Zulassung zur Klausurarbeit in Höhere Mathematik Ill und IV setzt voraus,
daß die Übungsscheine zu Höhere Mathematik Ill und IV vorliegen. Die Zuassung
zur Klausur in Höhere Mathematik Ill und IV setzt weiter voraus, daß
die Klausurarbeit in Höhere Mathematik | und Il bestanden ist oder die Zuassung
zu einer Wiederholungsprüfung gleichzeitig beantragt wird.
2) Die Zulassung zur Prüfung in Experimentalphysik I, Il, III setzt voraus, daß
der Übungsschein zu den Theoretischen und Rechnerischen Ergänzungen
zur Experimentalphysik | vorliegt.
;3) Die Zulassung zur Klausurarbeit in Einführung in die Informatik setzt vor
aus, daß der Übungsschein zu Einführung in die Informatik |! vorliegt.
4) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung setzt voraus, daß
— der Übungsschein zu Konstruktionsiehre
die Prakiikumsscheine zum
Physikalischen Praktikum für Elektrotechnikstudenten
Elektrotechnischen Grundlagenpraktikum
die Bescheinigung über die Ableistung der berufspraktischen Tätigkeit
der ersten 13 Wochen
vorliegen.
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Prüfungsverfahren
1) Es werden jährlich mindestens zwei Prüfungstermine angeboten.
2) Eine nicht bestandene Prüfung soll im nächsten angebotenen Prüfungs:
termin, in der Regel nach einem Semester wiederholt werden.
3) Die Prüfung in Experimentalphysik 1, Il, Ill ist eine mündliche Prüfung.
4) Die Fachprüfungen nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 10 beste
hen aus je einer Klausurarbeit.
(5) Eine Klausurarbeit in Mathematik, Technischer Mechanik und Grundlagen
der Elektrotechnik dauert vier Stunden, in den übrigen Fächern zwei
Stunden.