Full text : 1989 (0033)

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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweilligen
 Prüfern festgesetzt.
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut

eine hervorragende Leistung;
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
 Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnitlichen Anforderungen
 entspricht;
eine Leistung, die trotz Ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
eine Leistung, die wegen erheblicher Mänge!
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
 oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens
 „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
(3) Bei der Bildung einer Fachnote oder Gesamtnote als gewichteter Mittelwert
 wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
 Die Fachnote oder die Gesamtnote lautet:
3ei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut,
dei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut,
dei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend.
bei einem Durchschnitt über 4.0: nicht ausreichend.

3 = befriedigend

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Wiederholung von Prüfungen
1) Eine nicht bestandene Fachprüfung kann in der Regel zweimal wiederholt
 werden. Die zweite Wiederholung einer Fachprüfung, die in den vorhergehenden
 Versuchen als Klausurarbeit durchgeführt wurde, wird als mündliche
 Prüfung durchgeführt.
2) Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung können dem
Kandidaten/der Kandidatin vom Prüfungsausschuß bestimmte Auflagen
Jemacht werden.
            
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