Full text : 1989 (0033)

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/4) Die Diplom-Vorprüfung, Fachprüfungen aus der Diplom-Vorprüfung und
andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat/die Kandidatin an wissenschaftlichen
 Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes im
Studiengang Elektrotechnik bestanden hat, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen
 und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
 nachgewiesen wird,
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise
werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen
sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit
 sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der
Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüjungsleistungen
 nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist der zuständige Fachvertreter
zu hören.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
11) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn
der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die
Gründe anerkannt, So wird ein neuer Termin anberaumt.
'3) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreishend“
 (5,0) bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
 Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden
 von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen
 werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird der Kandidat/die Kandidatin von der wei
teren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er/sie ver
langen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.
            
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