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Prüfer ı'nd Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß oder in seinem Auftrag der Vorsitzende bestellt
die Prüfer und die Beisitzer.
/2) Zu Prüfern sind zuständige Professoren und Hochschuldozenten der
Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß kann zuständige entpflichtete
oder in den Ruhestand versetzte Professoren auf Lebenszeit, Honorarprofessoren,
Privatdozenten sowie außerplanmäßige und nichtbeamtete
Professoren zu Prüfern bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß
Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten
sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags zu Prüfern
vestellen.
(3) Zum Beisitzer darf nur ein Mitglied der Universität bestellt werden, das die
Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an einer wissenschaftlichen
Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
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Prüfungen und Prüfungsarten
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die Diplomprüfung
besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
(2) Eine Fachprüfung wird als mündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
durchgeführt.
'3) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
daß er/sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen.
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.
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Klausurarbeiten
(1) Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) werden unter Aufsicht durchgeführt.
(2) Klausurarbeiten, die Teil der Prüfung sind, sind in der Regel von zwei
Prüfern zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen.