Full text : 1989 (0033)

2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1. fünf Professoren,
2. zwei akademische Mitarbeiter, die hauptberuflich im Fachbereich tätig
sind,
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben
mit beratender Stimme.

3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter zu wählen.
4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden
‚om Fachbereisrat des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften für zwei
Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der
Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
'5) Der Fachbereichsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende
 und zwei weitere Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 müssen der Fachrichtung
 Elektrotechnik angehören. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
16) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
 anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind dem
betroffenen Kandidaten/der betroffenen Kandidatin unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten/der
 Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(8) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prü-‘ungsordnung
 eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbeeich
 über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen
 zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.
'9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
 von Prüfungen beizuwohnen.
10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer
ınd die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
jentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwie-Jenheit
 zu verpflichten.
(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
des Fachbereichs.
            
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